Zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit in einer Periode könnten die nachfolgenden Perioden beigezogen werden. Daraus, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Steuerperioden, in denen er mit Optionen handelte, einen deutlichen Verlust erlitten habe, müsse geschlossen werden, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Handel mit Derivaten betrieben habe, offensichtlich zur Erzielung eines nachhaltigen Erwerbseinkommens ungeeignet gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015 [2C_375/2015]; Erw. 6.1. und 6.2. sowie 7.4.1. und 7.4.3.).