Das Bundesgericht erwog, zwar spreche das Transaktionsvolumen, die Haltedauer sowie der Einsatz fremder Mittel sehr wohl für das Vorliegen von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel. Jedoch sei der Umstand, dass eine Tätigkeit auf Dauer nichts einbringe, ein deutliches Indiz dafür, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangle. Zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit in einer Periode könnten die nachfolgenden Perioden beigezogen werden.