In einem weiteren (vom Vertreter des Rekurrenten zitierten) Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2019 (2C_534/2018, Erw. 2.2.) wird ausgeführt, dass selbst eine mehrjährige Verlusterzielung für sich alleine noch nicht ausreiche, um eine Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren. Auch - 15 - dieses Urteil ist für den vorliegenden Sachverhalt insofern nicht einschlägig, als die mit dieser Feststellung zusammenhängende Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben war, im Urteil des Bundesgerichts nicht beantwortet, sondern zur Klärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.