Zudem hatte das Bundesgericht in jenem Urteil die Gewinnstrebigkeit des Inhabers eines Gasthofs zu beurteilen, der über längere Jahre aus eigenen Mitteln in den Betrieb investiert, Personal eingestellt und eine nicht zu beanstandende kaufmännische Buchhaltung geführt hatte. Vor diesem Hintergrund und anhand dieser Zahlen führte das Bundesgericht die betriebswirtschaftliche Analyse durch und gelangte schliesslich zum Schluss, dass die Gewinnstrebigkeit trotz mehrerer aufeinander folgender Verlustperioden gegeben war (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2020 [StE 10/2020 B.23.1 Nr. 90], Erw. 2.3. und 2.4.).