2.2.3., zitiert im Rekurs S. 6). Das Bundesgericht hielt im selben Urteil aber auch fest, dass eine selbständige Tätigkeit, die auf Dauer zu keinen Gewinnen führe (sogenannter "Dauerverlustbetrieb") durchaus auf fehlende Gewinnstrebigkeit hinweisen könne. Erforderlich sei eine vertiefte betriebswirtschaftliche Analyse im individuell-konkreten Fall. Zudem hatte das Bundesgericht in jenem Urteil die Gewinnstrebigkeit des Inhabers eines Gasthofs zu beurteilen, der über längere Jahre aus eigenen Mitteln in den Betrieb investiert, Personal eingestellt und eine nicht zu beanstandende kaufmännische Buchhaltung geführt hatte.