So führte das Bundesgericht aus, dass der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, sich nicht generell festlegen lasse. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres- Frist handle es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall seien die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2020 [StE 10/2020 B.23.1 Nr. 90], Erw. 2.2.3., zitiert im Rekurs S. 6).