Angesichts der Tatsache, dass er plante, den Wertschriftenhandel hauptberuflich auszuführen, wäre eine solche – nachvollziehbare – Strategie aber zweifellos erforderlich gewesen. Dass der Rekurrent damit tatsächlich systematisch und planmässig vorgegangen und den Wertschriftenhandel in einer Art betrieben hat, der zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet war, ist nicht ersichtlich.