Hierzu ist festzuhalten, dass der Rekurrent im Rahmen des Veranlagungsund Einspracheverfahrens in regem Kontakt mit dem Gemeindesteueramt Q. stand und seine Argumentation mehrfach ausführlich vorgebracht hat. Obwohl er darauf hingewiesen hat, dass er sich autodidaktisch im Bereich Wertschriftenhandel weitergebildet hat, hat er an der Einspracheverhandlung eingeräumt, keinen Businessplan angefertigt zu haben. Zwar hat er auf einen Grobplan zu Umsätzen, Transaktionen und Märkten hingewiesen, diesen jedoch nicht weiter spezifiziert und auch keine Unterlagen dazu eingereicht.