5.2.2. Bei der Absicht der Gewinnerzielung war – wie die Steuerkommission Q. zutreffend einräumt – das subjektive Element mit dem ernsthaften Streben nach Erzielung eines Einkommens vorhanden. Für die Tätigkeit des Wertschriftenhandels ist eine andere Motivation als die der Gewinnerzielung nur schwerlich vorstellbar; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre die blosse Abwicklungshandlung bei einem Börsengeschäft jedes Sinnes entleert (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015 [2C_375/2015], Erw. 7.4.2.).