5.2. 5.2.1. Was zunächst die Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit betrifft, so hat der Rekurrent die Wertschriften ohne Zweifel auf eigenes Risiko und unter Einsatz von Arbeit und Kapital gehandelt, selbst wenn der Arbeitseinsatz aufgrund der Vollzeit-Anstellung begrenzt war. Die frei gewählte Organisation war ebenso gegeben wie die nach aussen erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, auch wenn sich diese beim Wertschriftenhandel für eigene Zwecke – mangels Kunden oder Geschäftspartner – in der Regel auf eine Wahrnehmung durch das ausführende Finanzinstitut beschränkt. - 13 -