Mit Urteil vom 9. Mai 2019 (2C_389/2018, Erw. 2.2., mit Hinweisen) hat das Bundesgericht zur Gewichtung der Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel ausgeführt, dass jedes der Indizien zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch für sich alleine, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen kann. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist.