vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben Nr. 36 "Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) festgehalten, dass die bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen erzielten Gewinne als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Ob beim Handel mit Wertschriften von einfacher Vermögensverwaltung oder einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommen verschiedene Indizien in Betracht, die unterschiedlich zu gewichten sind.