7.1., mit weiteren Hinweisen). - 12 - 5.1.3. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Oktober 2009 (2C_868/2008 = StR 2010 S. 205 = StE 2010 B 23.1 Nr. 68 = ZStP 2010 Nr. 1; vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben Nr. 36 "Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) festgehalten, dass die bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen erzielten Gewinne als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.