Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Beizug aller nachfolgenden Steuerperioden zulässig sei, erweise sich der Schluss auf einen sogenannten "Dauerverlustbetrieb" im vorliegenden Fall als verfrüht. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche selbst eine mehrjährige Verlusterzielung für sich alleine noch nicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren. Schon gar nicht genüge die Verlusterzielung im ersten Geschäftsjahr für eine solche Schlussfolgerung, und zwar unabhängig von den Verlusten nachfolgender Steuerjahre. Auf die Dauer der verlustbringenden Tätigkeit sei die Steuerkommission Q. im Einsprache- - 11 -