Dass das Steuerjahr 2012 bis heute nicht rechtskräftig veranlagt sei, dürfe nicht dem Rekurrenten angelastet werden. Nur aus dieser späten Veranlagung resultiere aber, dass der Steuerbehörde die nachfolgenden Verluste der Jahre 2013 bis 2017 bereits bekannt gewesen seien. Unter regulären Umständen hätte man dem Rekurrenten auf Zusehen hin eine Verlängerung der Beobachtungsdauer gewährt. Darauf habe der Rekurrent bereits im Einspracheverfahren hingewiesen.