Jedoch habe es dabei nicht Sachverhalte wie den vorliegenden im Blick gehabt, sondern den Normalfall, in welchem die Steuerbehörde nur die ihrer Prüfung unmittelbar vorangegangenen Jahre in eine rückblickende Beurteilung einbeziehe. Vorliegend habe die Steuerkommission Q. dem Rekurrenten die Schonfrist verwehrt, da sie ihm bereits im Jahre der Aufnahme seiner Handelstätigkeit mit Wertschriften eine selbständige Erwerbstätigkeit abgesprochen habe. Auf diese Schonfrist habe aber jede steuerpflichtige Person Anspruch, und zwar unabhängig vom Beurteilungszeitpunkt. Dass das Steuerjahr 2012 bis heute nicht rechtskräftig veranlagt sei, dürfe nicht dem Rekurrenten angelastet werden.