Zwar treffe zu, dass der Rekurrent in den nachfolgenden Steuerperioden 2013 bis 2017 keine Gewinne erzielt habe. Auch habe das Bundesgericht einen Beizug der Geschäftsergebnisse nachfolgender Steuerjahre bei der Prüfung der objektiven Gewinnstrebigkeit grundsätzlich als zulässig erachtet. Jedoch habe es dabei nicht Sachverhalte wie den vorliegenden im Blick gehabt, sondern den Normalfall, in welchem die Steuerbehörde nur die ihrer Prüfung unmittelbar vorangegangenen Jahre in eine rückblickende Beurteilung einbeziehe.