Jedoch lasse sich die Rechtsprechung der letzten Jahre dahingehend zusammenfassen, dass ein Zeitraum von bloss drei Jahren in der Regel zu kurz sei für eine abschliessende Beurteilung. Werde innerhalb von fünf oder zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, so stelle dies – jedoch nur im Sinne einer groben Faustregel – ein Indiz dafür dar, dass die fragliche Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren sei.