Die Anerkennung als selbständige Tätigkeit werde von den Steuerbehörden nach gefestigter Praxis erst verweigert, wenn aufgrund einer Würdigung der Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich werde, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch sei. Der dafür massgebende Zeitraum lasse sich nicht generell festlegen. Jedoch lasse sich die Rechtsprechung der letzten Jahre dahingehend zusammenfassen, dass ein Zeitraum von bloss drei Jahren in der Regel zu kurz sei für eine abschliessende Beurteilung.