Im Übrigen sei der Rekurrent unbestrittenermassen planmässig vorgegangen. Richtig sei hingegen, dass ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit fehle. Bei - 10 - richtiger Gewichtung der Beurteilungskriterien sei die Tätigkeit des Rekurrenten somit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.