Dennoch habe die Steuerkommission Q. die Tätigkeit des Rekurrenten als Liebhaberei qualifiziert, was zum anerkannt hohen Transaktionsvolumen in Widerspruch stehe. Keine ausschlaggebende Rolle spiele, dass der Fremdmitteleinsatz, anders als beim Ölhandel, nicht erheblich gewesen sei. Entscheidend sei nur, dass der Rekurrent überhaupt Fremdmittel beansprucht habe. Im Übrigen sei die Höhe der Fremdmittel nicht im Vergleich zum Ölhandel, sondern nach dem Verhältnis zu den verfügbaren eigenen Mitteln des Steuerjahrs 2012 zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sei der Fremdmitteleinsatz nicht unerheblich gewesen. Im Übrigen sei der Rekurrent unbestrittenermassen planmässig vorgegangen.