Es komme in erster Linie auf das Transaktionsvolumen und die (kurzen) Haltedauern der gekauften Wertschriften sowie auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln an. Alle übrigen Kriterien (systematisches und planmässiges Vorgehen sowie Einsatz von Fachkenntnissen) träten daneben weit in den Hintergrund. Der Rekurrent habe mit seiner Tätigkeit die massgebenden Kriterien erfüllt, namentlich mit dem hohen Transaktionsvolumen, das die Steuerkommission Q. selbst als "äussert erheblich" bezeichnet habe. Dennoch habe die Steuerkommission Q. die Tätigkeit des Rekurrenten als Liebhaberei qualifiziert, was zum anerkannt hohen Transaktionsvolumen in Widerspruch stehe.