Zwar würden sich die beiden Tätigkeiten insoweit unterscheiden, als der Rekurrent beim Ölhandel seine eigenen Fachkenntnisse und fast ausschliesslich Fremdkapital (Darlehen der Eltern) eingesetzt habe. Beim Wertschriftenhandel habe er stattdessen vor allem mit eigenem Vermögen gehandelt und über kein besonderes Fachwissen verfügt. Jedoch stelle sich die Frage, ob diese Unterschiede eine abweichende Gesamtbeurteilung rechtfertigten. Die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, müssten sachrichtig gewichtet werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen.