der Rekurrent die Tätigkeit ausgeführt habe, habe er deutliche Verluste erlitten. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Art und Weise, wie der Rekurrent den Wertschriftenhandel betrieben habe, offensichtlich nicht geeignet war, ein nachhaltiges Erwerbseinkommen zu erzielen. Aus diesem Grunde handle es sich um keine selbständige Erwerbstätigkeit, weshalb der dabei erzielte Verlust (als Verlust aus privater Vermögensverwaltung) steuerlich nicht abziehbar sei.