Schliesslich sei die subjektive Gewinnstrebigkeit, mithin die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, beim Wertschriftenhandel sicherlich vorhanden gewesen. Jedoch verhalte es sich anders mit der objektiven Seite der Gewinnstrebigkeit, also der Eignung der Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung. Denn der Rekurrent habe in der Steuerperiode 2012 mit seinen Transaktionen einen erheblichen Verlust generiert. Auch in den folgenden Perioden habe kein Gewinn erzielt werden können. In allen Perioden, in denen -9-