4.2.3. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q. fest, die Tätigkeit des physischen Ölhandels und des Wertschriftenhandels seien separat zu beurteilen. Es handle sich um zwei verschiedene Tätigkeiten. Beim Wertschriftenhandel spreche die sehr kurze Haltedauer (Tage oder Stunden) eher für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Auch das Transaktionsvolumen, welches bei insgesamt CHF 533'000.00 gelegen habe, sei erheblich. Es habe mehr als das Fünffache des Wertschriftenund Guthabenbestandes zu Beginn der Steuerperiode betragen. Dies seien Indizien für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel.