Dass die Veranlagung für die Steuerperiode 2012 erst so spät erfolge, dürfe keinen Nachteil für ihn zur Folge haben. Das Wissen aus späteren Steuerperioden wäre nicht vorhanden gewesen, wenn die Veranlagung zeitnah erfolgt wäre. Deshalb dürfe dieses Wissen über die nachfolgenden Perioden nicht in die Entscheidfindung einfliessen. Die Gewinnstrebigkeit sei 2012 gegeben gewesen.