Später seien auch Edelmetalle dazugekommen. Seiner Meinung nach seien beide Tätigkeiten gleichermassen als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Kriterien des systematischen und planmässigen Vorgehens, des hohen Transaktionsvolumens, des engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit, des erheblichen Einsatzes fremder Mittel, der speziellen Fachkenntnisse und der Wiederanlage des erzielten Gewinnes seien erfüllt.