Vor diesem Hintergrund sei kein nachhaltiges Erwerbseinkommen erzielbar gewesen. Deshalb sei der Verlust steuerlich nicht abziehbar. 4.2. 4.2.1. In der Einsprache korrigierte der Rekurrent den von der Steuerkommission Q. in der Abweichungsbegründung auf CHF 45'000.00 bezifferten Verlust auf CHF 55'103.25.