4.1.3. In der Abweichungsbegründung zur Veranlagung hielt die Steuerkommission Q. fest, zur Qualifikation als selbständige Tätigkeit gehöre die Gewinnstrebigkeit. Bringe eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, so sei dies ein Indiz für mangelnde (subjektive oder objektive) Gewinnstrebigkeit. Zwar sei bei Börsentransaktionen die Gewinnerzielung subjektiv beabsichtigt. Jedoch könne aus objektiver Sicht ein Erwerbszweck nicht bejaht werden, habe der Rekurrent doch im Jahr 2012 einen Verlust von CHF 45'000.00 erlitten. Auch in den nachfolgenden Jahren seien Verluste ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei kein nachhaltiges Erwerbseinkommen erzielbar gewesen.