Sie führte aus, die Kriterien für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel seien teilweise erfüllt, weshalb die Verluste steuerlich abziehbar seien. Insbesondere sei die Haltedauer kurz gewesen, es habe ein hohes Transaktionsvolumen bestanden, die realisierten Gewinne seien nicht zur Deckung von Lebenshaltungskosten verwendet worden, die Anlagen seien durch ein Darlehen der Eltern teilweise fremdfinanziert gewesen und der Kauf und Verkauf von Derivaten sei nicht zu Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen getätigt worden.