4. 4.1. 4.1.1. In der Steuererklärung 2012 deklarierte der Rekurrent keine Verluste aus Wertschriftenhandel. Erst im Verlaufe des Nachsteuerverfahrens machte die Vertreterin des Rekurrenten – offenbar als Folgerung aus der Nachbesteuerung des Gewinns aus dem Rohstoffhandel der Vorperioden – die im Jahr 2012 beim Wertschriftenhandel eingetretenen Verluste geltend (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2019 sowie oben Erw. 3.2.). Sie führte aus, die Kriterien für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel seien teilweise erfüllt, weshalb die Verluste steuerlich abziehbar seien.