3.4. In der Folge ist deshalb – nach einer Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 4.) – zu prüfen, ob die vom Rekurrenten in der Steuerperiode 2012 aus Wertschriftentransaktionen erlittenen Verluste von den Einkünften des Rekurrenten abziehbar sind oder nicht (Erw. 5.).