3.2. Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens liess der Rekurrent durch seine Vertreterin Verluste aus Wertschriftenhandel melden, die er in den Jahren 2012 bis 2017 erlitten habe (Schreiben vom 14. Januar 2019). Für 2012 betrug der Verlust CHF 52'092.85 bzw. CHF 55'103.00 (gemäss handschriftlicher, nicht visierter Korrektur). 3.3. In der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wurden diese Verluste nicht zum Abzug zugelassen. Dagegen richtet sich der Rekurs.