1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Einspracheentscheid wurde eingeschrieben versandt. Gemäss Sendungsverlauf zur Sendung Nr. aaa legte der Postbeamte dem Rekurrenten am 3. September 2021 eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Der Rekurrent verlängerte die Aufbewahrungsfrist am 9. September 2021. Am 13. September 2021 holte er die Sendung bei der Poststelle ab.