3. Eine allfällige Rekursantwort sei dem Rekurrenten zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: