1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 98'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Ein von A. geltend gemachter Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 55'103.00 wurde dabei nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 16. März 2021 Einsprache. Er beantragte, das steuerbare Einkommen sei unter Berücksichtigung des Verlustes von CHF 55'103.25 festzusetzen. 3. Am 7. Juli 2021 fand eine Einspracheverhandlung statt.