__ AG die finanziellen Mittel für eine Darlehensgewährung in der erforderlichen Höhe. Das Darlehen wurde vom Konto der Rekurrentin und somit wohl direkt aus privaten Mitteln überwiesen. Auf die Durchführung einer vorgängigen Risikoanalyse bzw. auf die Einforderung von Geschäftsbüchern wurde verzichtet. Es ist damit festzustellen, dass die Wertberichtigung des Darlehens über CHF 40'000.00 nicht geschäftsmässig begründet ist. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.