6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass privaten Motive für die Darlehensgewährung deutlich überwiegen. Die buchhalterische Behandlung ist zwar ein Indiz dafür, dass es sich beim Darlehen um ein Geschäftsdarlehen handeln könnte. Die konkreten Umstände der Darlehensgewährung sprechen jedoch für eine Qualifikation als Privatdarlehen. Die Darlehensgewährung ohne adäquate Sicherheiten und der Verzicht auf Verzinsung, hält einem Drittvergleich nicht stand. Weiter ist festzuhalten, dass die Darlehensgewährung nicht vom Gesellschaftszweck der EU E._____ gedeckt ist. Der EU E._____ fehlten wie der F._____ AG die finanziellen Mittel für eine Darlehensgewährung in der erforderlichen Höhe.