5.8. Aus der Abwicklung des Erwerbs der Beteiligung an der N._____ AG und der steuerrechtlichen Behandlung der damit zusammenhängenden Wertberichtigung können die Rekurrenten vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen können die Steuerbehörden Sachverhalte in jeder Steuerperiode neu beurteilen. Zum anderen impliziert eine allenfalls unzutreffende Beurteilung keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung".