__ AG nicht über die notwendigen Mittel für eine Sanierung, wäre es Aufgabe ihres Aktionariats (Rekurrenten) gewesen, die notwendigen (privaten) Mittel bereitzustellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch Sanierungsbeiträge von Aktionären an ihre notleidenden Gesellschaft Kapitaleinlagen darstellen, welche steuerlich nicht zum Abzug zugelassen sind (vgl. VGE vom 16. November 2000 [BE.99.00151]; RGE vom 20. November 2003; RGE vom 1. März 2001, bestätigt durch VGE vom 11. Februar 2002 [BE.2001.00130]; RGE vom 21. Oktober 2020 [3-RV.2009.219]).