5.7. Die Sanierung einer notleitenden Gesellschaft ist Sache der Gesellschafter. Vorliegend wäre es somit Aufgabe der F._____ AG – und nicht der EU E._____ – gewesen als Aktionärin der D._____ AG Sanierungsmassnahmen – wie z.B. das Einbringen von Sanierungsbeiträgen – zu ergreifen. Verfügte die F._____ AG nicht über die notwendigen Mittel für eine Sanierung, wäre es Aufgabe ihres Aktionariats (Rekurrenten) gewesen, die notwendigen (privaten) Mittel bereitzustellen.