Die Darlehensgewährung ist nicht vom Gesellschaftszweck (vgl. Erw. 2.2.2) gedeckt. 5.4. Die Konstellation, in der die F._____ AG als Käuferin der Namenaktien der D._____ AG und die EU E._____ als Darlehensgeberin auftreten, begründen die Rekurrenten mit fehlenden finanziellen Mitteln der F._____ AG. Als Darlehensgeberin sei nur die EU E._____ in Frage gekommen. Diese Begründung kann insofern nicht nachvollzogen werden, als die EU E._____ gemäss ihrer Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 gleichermassen die finanziellen Mittel fehlten, um ein Darlehen von CHF 40'000.00 gewähren zu können. Das Darlehen wurde durch die Rekurrentin von ihrem Konto an die D._____ AG überwiesen.