5.3. Ein erkennbarer Nutzen der Darlehensgewährung bestand zweifellos in der Erzielung eines Vermögensertrages, was jedoch für die Einzelunternehmung wie für die Rekurrenten privat gleichermassen gilt. Da aus der Erfolgsrechnung keine Zinserträge ersichtlich sind und daher keine Zinsen bezahlt wurden, flossen der EU E._____ keine liquiden Mittel zu. Ein tatsächlicher geschäftlicher Nutzen blieb – wie die vorliegend zu beurteilende Wertberichtigung zeigt – sogar vollständig aus. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das der D._____ AG gewährte Darlehen nicht im Geschäftsinteresse der Einzelfirma liegen konnte. Die Darlehensgewährung ist nicht vom Gesellschaftszweck (vgl. Erw.