Der Kaufvertrag, der auch das Darlehen regeln soll, erscheint damit insgesamt als wenig geeignet, die Behauptung der Rekurrenten, es habe ein geschäftliches Darlehen vorgelegen, zu stützen. - 10 - 5.2.4. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Darlehensgewährung einem Drittvergleich nicht standhält. Einem Dritten wäre wohl kaum ein Darlehen in dieser Grössenordnung ohne Sicherheiten und ohne Verzinsung gewährt worden.