zweifelhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass für das Darlehen keine Zinsen geschuldet waren. Dies spricht dafür, dass es sich um ein reines Privatdarlehen handelt. 5.2.3. Die Rekurrenten berufen sich bezüglich des Darlehens immer wieder auf den Kaufvertrag. Fraglich ist zum einen, wann der eingereichte Aktienkaufvertrag, der auch schriftlicher Darlehensvertrag gewesen sein soll, erstellt wurde. Zum anderen enthält der Vertrag verschiedene Widersprüche.