Ob von einem vorläufigen oder einem endgültigen Verzicht auf Zinsen auszugehen ist, geht aus den Ausführungen der Rekurrenten nicht hervor. Da in der Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 keine Forderungen gegenüber der D._____ AG ersichtlich sind, müsste wohl von einem definitiven Verzicht ausgegangen werden. In Widerspruch dazu stehen jedoch die Angaben der Rekurrenten, wonach diese im Zeitpunkt der buchhalterischen Wertberichtigung im Jahr 2019 von einer finanziellen Erholung der D._____ AG und zu einem späteren Zeitpunkt von der Möglichkeit der Rückzahlung von Darlehen samt Zins ausgegangen sein wollen. Ein Verzicht auf die Einforderung der aufgelaufenen Zinsschulden erscheint daher als