5.2.2. Gemäss Art. 313 Abs. 2 OR wird im kaufmännischen Verkehr die Verzinsung des Darlehens vermutet. Die Rekurrenten machen unbelegt geltend, dass die D._____ AG den üblichen Jahreszins zu entrichten gehabt hätte. Von dessen Einforderung sei aber aufgrund der Wertberichtigung im selben Jahr des Darlehens abgesehen worden. Das ist nicht glaubhaft. -9-