5.2. 5.2.1. Um das Ausfallrisiko bei einer Darlehensgewährung zu minimieren, ist es üblich, adäquate Sicherheiten und Vereinbarungen zur Amortisation eines Darlehens zu vereinbaren, was im Geschäftsverkehr insbesondere dann gilt, wenn das Verlustrisiko wie vorliegend erheblich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass Sicherheiten oder Amortisationsvereinbarungen verabredet wurden. Dieses Vorgehen entspricht nicht kaufmännischen Gebräuchen. Der Verzicht auf die Gewährung von adäquaten Sicherheiten erscheint insbesondere aufgrund der Höhe des Darlehens als unüblich und spricht bereits eindeutig für ein privates Darlehen.