Weiter machten die Rekurrenten geltend, dass die definitive Auflösung der D._____ AG durch Konkurs erst am tt.mm.2020 vom Konkursrichter verfügt worden sei. Im Zeitpunkt der buchhalterischen Wertberichtigung im Jahr 2019 für das Geschäftsjahr 2018 habe die Möglichkeit bestanden, dass sich die D._____ AG zu einem späteren Zeitpunkt von den finanziellen Schwierigkeiten erholen würde und das Darlehen samt Zins hätte zurückzahlen können. -8-